Das Bundesgericht übt seine Aufsicht zurückhaltend aus und greift im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht in Ermessensentscheide der beaufsichtigten Gerichte ein. Entsprechend prüft es im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsanzeige lediglich, ob der äussere Gang des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht dem ordentlichen Geschäftsablauf entspricht. Das Verfahren wird von Amtes wegen behördenintern durchgeführt und begründet keinen Anspruch auf Parteirechte (Art. 71 Abs. 2 VwVG; Art. 9 Abs. 2 AufRBGer).