1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110), Art. 3 Abs. 1 Strafgerichtsgesetz (SGG, SR 173.71), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer, SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Bundesgericht übt seine Aufsicht zurückhaltend aus und greift im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht in Ermessensentscheide der beaufsichtigten Gerichte ein.