Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 setzte ihm die I. Beschwerdekammer Frist bis zum 31. Dezember 2007, um einen Kostenvorschuss zu leisten und die als ungebührlich beurteilte Eingabe zu ändern. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2007 reichte der Anzeiger innert Frist eine geänderte Fassung seiner Beschwerdeschrift ein; der Kostenvorschuss ging fristgerecht am 31. Dezember 2007 ein. Ein vom Anzeiger am 10. Januar 2008 gestelltes Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der I. Beschwerdekammer wurde mit Entscheid vom 30. Januar 2008 abgewiesen. Mit Entscheid vom 25. Februar 2008 trat die I. Beschwerdekammer auf die Beschwerde des Anzeigers vom 19. Dezember 2007 nicht ein.