der Entscheid wurde den Parteien gleichentags zugestellt. Am 5. Februar 2008 stellte das Bundesstrafgericht dem Anzeiger per Gerichtsurkunde nochmals eine Kopie des Entscheides zu mit der Bitte, die Empfangsbestätigung zurück zu schicken, da diese nicht eingegangen sei. Der Anzeiger unterzeichnete den der Gerichtsurkunde beiliegenden Empfangsabschnitt am 7. Februar 2008. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 gelangte der Anzeiger in dieser Angelegenheit erneut an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche auf die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 wiederum nicht eintrat (Verfahrensnummer BG.2007.31).