A. Mit Eingabe vom 14. November 2007 machte X.________ (im Folgenden: "Anzeiger") bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Beschwerde (Verfahrensnummer BG.2007.28) anhängig. Darin bestritt er die interkantonale Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg in einem dort gegen ihn eröffneten Strafverfahren wegen Ehrverletzung. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 nicht ein; der Entscheid wurde den Parteien gleichentags zugestellt.