{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_12T-1-2008_2008-07-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=32&from_date=18.07.2008&to_date=06.08.2008&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=314&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-07-2008-12T_1-2008&number_of_ranks=314", "Checksum": "3455ad937169ece22795525ea8b3410f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 1/2008", "12T_1/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 18.07.2008 12T 1/2008 (12T_1/2008)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 18.07.2008 12T 1/2008 (12T_1/2008)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 18.07.2008 12T 1/2008 (12T_1/2008)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 08:02:38", "Checksum": "da7d18281224068413575a002573cd15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 18.07.2008 12T 1/2008 (12T_1/2008)\n\n5.\nDer Anzeiger erachtet im Weiteren bei der nochmaligen Zustellung des Entscheides vom 4. Dezember 2007 (Verfahren BG.2007.28) als Schikane, dass er im der Sendung beiliegenden Brief gebeten worden sei \"die Empfangsbestätigung zurück zu schicken\", obwohl eine solche gar nicht beigelegen sei. Er habe darum nichts unterzeichnen können.\nAus den Akten ist indessen ersichtlich, dass die nochmalige Zusendung der Urteilskopie mit Gerichtsurkunde erfolgt war, der Anzeiger die dieser angeheftete gelbe Empfangsbestätigung ordnungsgemäss unterzeichnet und die Post sie dem Bundesstrafgericht zurück gesandt hatte. Der Anzeiger hat also die Empfangsbestätigung sehr wohl unterzeichnet, und sie wurde dem Bundesstrafgericht auch zurückgesandt. Aufgrund der Formulierung des der Urteilskopie beiliegenden Briefes, welche auf die \"beiliegende Empfangsbestätigung\" verwies, erwartete er aber offensichtlich noch eine weitere der Sendung beiliegende Empfangsbestätigung, welche er hätte unterzeichnen können.\nIn der Tat ist nachvollziehbar, dass ein Laie nicht realisiert, dass der der Gerichtsurkunde beiliegende Abschnitt, welchen er bei Aushändigung des Couverts zu unterzeichnen hat, eine Empfangsbestätigung darstellt, welche dem Absender von der Post zurück gesandt wird. Die im Brief des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2008 gewählte Formulierung war in dieser Hinsicht etwas missverständlich. Von einer \"Falle\" oder \"Schikane\" kann aber keineswegs die Rede sein. Im Übrigen stellt die Praxis des Bundesstrafgerichts, einen Entscheid, dessen Empfangsbestätigung von der betroffenen Partei nicht eingegangen ist, nochmals zuzustellen, eine gesetzeskonforme und übliche Möglichkeit dar, die korrekte Zustellung des Entscheides sicherzustellen.\n6.\nZusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall für das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesstrafgericht kein Anlass besteht, aufsichtsrechtlich einzugreifen.\n7.\nEs sind weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und 2, Art. 64 VwVG) .\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.\n2.\nEs werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht und in Kopie dem Anzeiger schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 18. Juli 2008\nIm Namen des Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Verwaltungskommission\nDer Präsident: Der Generalsekretär:\nAeschlimann Tschümperlin"}