{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_12T-1-2008_2008-07-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=32&from_date=18.07.2008&to_date=06.08.2008&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=314&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-07-2008-12T_1-2008&number_of_ranks=314", "Checksum": "3455ad937169ece22795525ea8b3410f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 1/2008", "12T_1/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 18.07.2008 12T 1/2008 (12T_1/2008)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 18.07.2008 12T 1/2008 (12T_1/2008)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 18.07.2008 12T 1/2008 (12T_1/2008)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. 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Insoweit der Anzeiger das Verhalten des Bundesstrafgerichts ihm gegenüber rügt, indem er geltend macht, die ihn betreffenden Verfahren seien mit \"Fallen\" und \"Schikanen\" versehen worden, um ihn an der Geltendmachung seiner Rechte zu hindern, ist ein Bereich betroffen, welcher grundsätzlich aufsichtsrechtliche Aspekte aufweist.\n4.\n4.1 Der Anzeiger führt aus, das Bundesstrafgericht habe ihm mit der Verfügung vom 21. Dezember 2007 im Verfahren BG.2007.32/ BP.2008.1 eine \"Falle\" stellen wollen. Die betreffende Verfügung, mit welcher ihm eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 zur Verbesserung der Beschwerdeschrift und zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden war, sei bei ihm am 24. Dezember 2007 eingegangen. Es handle sich dabei um eine abnormal kurze Frist innerhalb der Gerichtsferien und während der Weihnachtsfeiertage, an welchen viele Leute abwesend und postalisch nicht erreichbar seien. Da die Frist nach Kalendertagen festgesetzt worden sei, sei sie nicht verlängerbar gewesen. Wäre er anwaltlich vertreten oder während der Weihnachtsfeiertage abwesend gewesen, hätte er die Frist verpasst, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten worden wäre.\n4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz, welcher auch für Verfahren vor dem Bundesstrafgericht anwendbar ist (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0)), stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen u.a. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Der Fristenstillstand gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für nach Tagen bestimmte Fristen, nicht jedoch für Fristen, die an einem richterlich festgesetzten Kalendertermin (Datum) enden; hier obliegt es dem Gericht, Art. 46 BGG wenn möglich bei der Fristansetzung zu berücksichtigen (Kathrin Amstutz / Peter Arnold in Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 46 N 2). Der im vorliegenden Fall auf einen Kalendertermin, nämlich den 31. Dezember 2007 angesetzte Tag des Fristablaufs fiel somit - wie der Anzeiger zutreffend ausführt - nicht unter die Bestimmungen des Fristenstillstands.\nArt. 62 Abs. 1 BGG bestimmt allerdings, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist angesetzt wird. Erst wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird, wird auf die Eingabe nicht eingetreten. Selbst wenn der Anzeiger vorliegend den Kostenvorschuss nicht fristgerecht einbezahlt hätte, wäre dies für ihn somit ohne nachteilige Folgen geblieben.\nAnders verhält es sich mit der Rückweisung der Beschwerdeschrift zur Verbesserung wegen Ungebührlichkeit. Ungebührliche Rechtsschriften können unter Ansetzung einer \"angemessenen Frist\" zur Änderung zurückgewiesen werden, unter der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (\nArt. 42 Abs. 5 und 6 BGG). Die Frist kann prinzipiell eher kurz bemessen sein, da es nicht darum geht, der Partei Gelegenheit zu zusätzlichen Ausführungen zu geben (Laurent Merz in Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2008,\nArt. 42 N 106). Eine Nachfrist ist für diese Fälle nicht vorgesehen. Beim Begriff der \"angemessenen Frist\" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Der Richter verfügt damit bei der Festsetzung der Frist naturgemäss über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht eingreift.\nVorliegend hat das Bundesstrafgericht am 21. Dezember 2007 eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 gesetzt. Da der Anzeiger die Verfügung frühestens am folgenden Tag, nämlich am Samstag, 22. Dezember 2007 entgegennehmen konnte, blieben ihm bestenfalls neun Tage, um seine Eingabe zu korrigieren. Effektiv nahm er das Schreiben gemäss seinen Angaben erst am Montag, 24. Dezember 2007 entgegen, womit ihm sieben Tage verblieben, um seine Eingabe zu verbessern. Dabei handelt es sich zwar um eine eher kurze Frist. Nachdem der Anzeiger indessen lediglich die verunglimpfenden Passagen aus dem Text zu entfernen hatte, wofür kein grosser Zeitaufwand erforderlich war, ergibt sich alleine daraus noch kein Anhaltspunkt für ein regelwidriges Abweichen vom ordentlichen Geschäftsablauf. Weiter ist es durchaus üblich, dass die Gerichte derartige Fristen - wie vorliegend - nach Kalenderdatum (und nicht nach Tagen) festlegen. Eher ungewöhnlich ist allerdings der Umstand, dass die Frist im vorliegenden Fall sowohl während der Gerichtsferien angesetzt wurde als auch während denselben ablief.\n4.3 Insgesamt mag dem Anzeiger beigepflichtet werden, dass die Frist eher kurz und deren Ablaufdatum während der Gerichtsferien nicht optimal gewählt war. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte für eine \"arglistige Fallenstellung\", wie dies der Anzeiger geltend macht. Wäre dem so gewesen und hätte der Anzeiger deswegen die Frist verpasst, hätte deren Wiederherstellung geprüft werden müssen. Es ist damit in der vom Anzeiger beanstandeten Fristansetzung kein Grund für die Aufsichtsbehörde gegeben, einzuschreiten. Dies umso weniger als der Anzeiger im konkreten Fall die Frist einhalten konnte und ihm aus der Fristansetzung auch keinerlei Nachteil erwachsen ist.\n"}