{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_12T-1-2008_2008-07-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=32&from_date=18.07.2008&to_date=06.08.2008&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=314&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-07-2008-12T_1-2008&number_of_ranks=314", "Checksum": "3455ad937169ece22795525ea8b3410f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 1/2008", "12T_1/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 18.07.2008 12T 1/2008 (12T_1/2008)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 18.07.2008 12T 1/2008 (12T_1/2008)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 18.07.2008 12T 1/2008 (12T_1/2008)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. 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Darin bestritt er die interkantonale Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg in einem dort gegen ihn eröffneten Strafverfahren wegen Ehrverletzung. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 nicht ein; der Entscheid wurde den Parteien gleichentags zugestellt. Am 5. Februar 2008 stellte das Bundesstrafgericht dem Anzeiger per Gerichtsurkunde nochmals eine Kopie des Entscheides zu mit der Bitte, die Empfangsbestätigung zurück zu schicken, da diese nicht eingegangen sei. Der Anzeiger unterzeichnete den der Gerichtsurkunde beiliegenden Empfangsabschnitt am 7. Februar 2008.\nMit Eingabe vom 6. Dezember 2007 gelangte der Anzeiger in dieser Angelegenheit erneut an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche auf die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 wiederum nicht eintrat (Verfahrensnummer BG.2007.31).\nSchliesslich reichte der Anzeiger mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 ein drittes Mal beim Bundesstrafgericht Beschwerde in dieser Sache ein (Verfahrensnummer BG.2007.32/BP.2008.1). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 setzte ihm die I. Beschwerdekammer Frist bis zum 31. Dezember 2007, um einen Kostenvorschuss zu leisten und die als ungebührlich beurteilte Eingabe zu ändern. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2007 reichte der Anzeiger innert Frist eine geänderte Fassung seiner Beschwerdeschrift ein; der Kostenvorschuss ging fristgerecht am 31. Dezember 2007 ein. Ein vom Anzeiger am 10. Januar 2008 gestelltes Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der I. Beschwerdekammer wurde mit Entscheid vom 30. Januar 2008 abgewiesen. Mit Entscheid vom 25. Februar 2008 trat die I. Beschwerdekammer auf die Beschwerde des Anzeigers vom 19. Dezember 2007 nicht ein.\nB.\nMit Eingabe vom 7. bzw. 8. Februar 2008 reichte der Anzeiger beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige gegen das Bundesstrafgericht ein. Er macht geltend, das Bundesstrafgericht habe ihn in den erwähnten Verfahren schikaniert und ersucht um Eingreifen des Bundesgerichts als Aufsichtsinstanz über das Bundesstrafgericht.\nDas Bundesstrafgericht hat sich mit Eingabe vom 5. März 2008 vernehmen lassen und gleichzeitig, bzw. mit Eingabe vom 13. März 2008, die Akten eingereicht.\nMit Eingabe vom 6. März 2008 reichte der Anzeiger zudem beim Bundesgericht eine Kopie seiner Eingabe an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 6. Februar 2008 ein, unter Hinweis darauf, dass darin die von ihm vorgebrachten Beanstandungen noch weiter im Einzelnen dargestellt seien.\nErwägungen:\n1.\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110), Art. 3 Abs. 1 Strafgerichtsgesetz (SGG, SR 173.71), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer, SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Bundesgericht übt seine Aufsicht zurückhaltend aus und greift im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht in Ermessensentscheide der beaufsichtigten Gerichte ein. Entsprechend prüft es im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsanzeige lediglich, ob der äussere Gang des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht dem ordentlichen Geschäftsablauf entspricht. Das Verfahren wird von Amtes wegen behördenintern durchgeführt und begründet keinen Anspruch auf Parteirechte (Art. 71 Abs. 2 VwVG; Art. 9 Abs. 2 AufRBGer).\n2.\n2.1 Der Anzeiger kritisiert in seiner Aufsichtsanzeige einerseits die von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gefällten Entscheide als \"willkürlich\". Andererseits bemängelt er, es seien ihm vom Bundesstrafgericht \"Fallen\" gestellt worden, um die Beschwerde mit formalistischer Begründung erledigen zu können. So sei ihm im Verfahren BG.2007.32/BP.2008.1 während der Gerichtsferien und Weihnachtsfeiertage eine unangemessen kurze Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift und zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden, damit er die Frist verpasse und ein Nichteintretensbeschluss gefällt werden könne. Weiter kritisiert er die zweite Zustellung des Entscheides vom 4. Dezember 2007 mit der Aufforderung, die Empfangsbestätigung zurück zu senden, als \"Schikane\".\n2.2 Das Bundesstrafgericht hält in seiner Stellungnahme dafür, auf die Anzeige sei insoweit nicht einzutreten, als der Anzeiger inhaltliche Kritik an den Entscheiden der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übe. Weiter führt es aus, die Empfangsbestätigung für den Entscheid vom 4. Dezember 2007 sei aufgrund eines Versehens der Post nicht retourniert worden. Der Entscheid sei daher der guten Ordnung halber mit Schreiben vom 5. Februar 2008 noch einmal mit Gerichtsurkunde zugestellt worden, um eine in formeller Hinsicht korrekte Eröffnung des Entscheids zu gewährleisten.\n"}