auch darauf ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Parteien des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_719/2025 ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. 1.1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen. 1.2. Auf das Eventualbegehren um Weiterleitung des Gesuchs um Akteneinsicht wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden und dem Regionalgericht Maloja mitgeteilt.