3. Das Gesuch um Akteneinsicht ist nach dem Gesagten abzuweisen. Auf den Eventualantrag, das Gesuch an das Obergericht des Kantons Graubünden weiterzuleiten, ist mangels der gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlichen Begründung nicht einzutreten. Soweit der Gesuchsteller zugleich eine Beschwerde erheben will und diesbezügliche Anträge stellt (s. Sachverhalt Bst. C), ist er darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl., 2022, N 23 zu Art. 42 BGG) - nicht "vorläufig" erhoben werden kann; auch darauf ist nicht einzutreten.