Widerspruchsprozesses beeinflusst, kann ihm also nicht gefolgt werden. 2.2. Andere GrĂ¼nde, weshalb er als Person ohne Parteistellung, mithin als Unbeteiligter vor- oder ausserprozessual zur Einsicht in die Akten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 5A_719/2025 berechtigt sein sollte, sind dem Gesuch vom 16. September 2025 nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.