entsprechend beschränkt sich die Rechtskraftwirkung dieses Prozesses auf diese Betreibung ( BGE 107 III 118 E. 2). Soweit der Gesuchsteller meint, die von ihm vermutete Auseinandersetzung über das Eigentum am (arrestierten und in der Folge gepfändeten) Grundstück werde durch den Ausgang des vom Betreibungsamt einzuleitenden (s. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 VZG) Widerspruchsprozesses beeinflusst, kann ihm also nicht gefolgt werden.