Denn der von ihm erwähnte Widerspruchsprozess nach Art. 108 Abs. 1 SchKG, in welchem sich ein Gläubiger (hier der Gesuchsteller) und ein Drittansprecher (hier C.________) gegenüberstehen, gilt als betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht ( BGE 140 III 355 E. 2 und 2.3.3). In diesem Prozess wird einzig darüber entschieden, ob der betreffende Gegenstand in der laufenden Betreibung zugunsten des Gläubigers verwertet werden darf oder ob er aus der Pfändung bzw. dem Arrestbeschlag zu entlassen sei; entsprechend beschränkt sich die Rechtskraftwirkung dieses Prozesses auf diese Betreibung ( BGE 107 III 118 E. 2).