Dass dies offensichtlich der Fall wäre, liegt auch nicht auf der Hand. Im Übrigen vermag der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen auch nicht hinreichend darzutun, dass er im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG durch das erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hätte. Denn der von ihm erwähnte Widerspruchsprozess nach Art. 108 Abs. 1 SchKG, in welchem sich ein Gläubiger (hier der Gesuchsteller) und ein Drittansprecher (hier C.________) gegenüberstehen, gilt als betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht ( BGE 140 III 355 E. 2 und 2.3.3).