In seinem Schreiben vom 23. Juli 2025 (s. vorne Sachverhalt Bst. B.b) begründete er sein Akteneinsichtsgesuch allein damit, dass er zu C.________s Gesuch um Akteneinsicht im Arrestverfahren nur Stellung nehmen könne, wenn er Kenntnis davon hat, worum es im Streit zwischen C.________ und B.________ geht. Im hiesigen Verfahren äussert sich der Gesuchsteller mit keinem Wort dazu, weshalb für sein angebliches Beschwerderecht auch die in Art. 76 Abs. 1 Bst. a BGG enthaltene Voraussetzung erfüllt sein soll. Dass dies offensichtlich der Fall wäre, liegt auch nicht auf der Hand.