Zur Beschwerde ist demnach auch berechtigt, wer am kantonalen Verfahren teilnehmen wollte und dies trotz entsprechender Bemühungen und sorgfältiger Wahrung seiner Interessen nicht tun konnte, sei es, weil die Vorinstanz die Zulassung als Partei oder Nebenpartei zu Unrecht verneint hatte, sei es, weil sie von der Existenz der betroffenen Person keine Kenntnis hatte (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4312). Diesfalls wird die betreffende Person nachweisen müssen, dass sie unter sorgfältiger Wahrung ihrer Interessen die notwendigen Schritte unternommen hat, um am kantonalen Verfahren teilzunehmen (GRÉGORY BOVEY, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.],