2. 2.1. Der Gesuchsteller begründet sein Begehren um Akteneinsicht im Wesentlichen damit, dass er im Streit zwischen B.________ und C.________ gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert sei. Dieser Vorschrift zufolge ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Zusätzlich zu dieser materiellen Voraussetzung setzt das Beschwerderecht (im kumulativen Sinn: Urteil 5A_823/2016 vom 22. März 2017 E. 2.1)