in der Absicht übertragen wurde, es den Gläubigern von B.________ zu entziehen, so sei damit der Rechtsstreit zwischen B.________ und C.________ obsolet. Entsprechend müsste dieser Rechtsstreit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens sistiert werden. Der Gesuchsteller erklärt, in Lehre und Praxis sei anerkannt, dass Personen, die als Dritte zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sind, Einsicht in das betreffende Verfahren nehmen können. Mit den vorstehend resümierten Ausführungen sei seine Legitimation zur Ergreifung einer Drittbeschwerde nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG zumindest glaubhaft gemacht; damit sei auch sein Gesuch um Akteneinsicht ausreichend begründet.