SchKG vorgesehen sei. Vorläufig sei von C.________ keine Drittansprache am Grundstück erfolgt. Bleibe es dabei, müsse das Grundstück ohne weitere Verfahren zugunsten der Gläubiger von B.________ verwertet werden. Der zwischen B.________ und C.________ hängige Rechtsstreit um das Eigentum am fraglichen Grundstück werde damit obsolet und gegenstandslos. Sollte eine Drittansprache von C.________ hingegen erfolgen, müsste zwischen ihr und ihm, dem Gesuchsteller, ein Widerspruchsverfahren nach Art. 108 Abs. 1 SchKG durchgeführt werden. Würde er in diesem Verfahren mit dem Standpunkt obsiegen, dass das Grundstück an C.________ in der Absicht übertragen wurde, es den Gläubigern von B._____