Der Ausgang des Verfahrens zwischen B.________ und C.________, in welchem es offenbar um das Eigentum an diesem Grundstück gehe, habe daher unmittelbare Auswirkung auf seine Rechtsstellung "als Pfändungsgläubiger am Grundstück". Nach Gewährung der Akteneinsicht ziehe er eine Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG in Betracht, um geltend zu machen, dass der Rechtsstreit um das Eigentum am Grundstück nach dessen Pfändung hätte eingestellt oder mindestens sistiert werden müssen. Der Gesuchsteller erinnert daran, dass für die Abklärungen von Drittrechten an gepfändeten Vermögenswerten das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG vorgesehen sei.