Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller macht geltend, er sei durch den Prozess zwischen B.________ und C.________, auf den sich sein Akteneinsichtsbegehren beziehe, in seinen Rechten betroffen. Die Arrestierung und Pfändung des Grundstücks beruhe auf der Prämisse, dass dieses im Eigentum von B.________ steht. Das Arrestgericht sei seinem Standpunkt gefolgt, dass dieser der "wahre Eigentümer" des Grundstücks ist. Der Ausgang des Verfahrens zwischen B.___