Weiter stellt der Beschwerdeführer in Aussicht, nach Vorliegen der Akten des Verfahrens 5A_719/2025 und Kenntnis des dort angefochtenen Entscheids des Obergerichts eine Beschwerde gegen diesen Entscheid einzureichen. Für den Fall, dass das Bundesgericht eine vorsorgliche Beschwerde als zumutbar erachten sollte, stellt er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Begehren, die Entscheidung des Obergerichts betreffend das Eigentum am Grundstück (s. vorne Bst. A) aufzuheben, auf den Rechtsstreit nicht einzutreten und eventualiter diesen bis zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. SchKG zu sistieren. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen.