{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_11Z-1-2025_2025-10-20.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=20.10.2025_11Z_1/2025", "Checksum": "92e70b875d452fb36d12edfc7d2d838c"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["11Z_1/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 20.10.2025 11Z_1/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 20.10.2025 11Z_1/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 20.10.2025 11Z_1/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 05:40:54", "Checksum": "2bc7d19d20c9fe5d9f773cf4aae2159a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 20.10.2025 11Z_1/2025\n\n2.\n2.1. Der Gesuchsteller begründet sein Begehren um Akteneinsicht im Wesentlichen damit, dass er im Streit zwischen B.________ und C.________ gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert sei. Dieser Vorschrift zufolge ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Zusätzlich zu dieser materiellen Voraussetzung setzt das Beschwerderecht (im kumulativen Sinn: Urteil 5A_823/2016 vom 22. März 2017 E. 2.1) voraus, dass die betreffende Person vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. a BGG). Zur Beschwerde ist demnach auch berechtigt, wer am kantonalen Verfahren teilnehmen wollte und dies trotz entsprechender Bemühungen und sorgfältiger Wahrung seiner Interessen nicht tun konnte, sei es, weil die Vorinstanz die Zulassung als Partei oder Nebenpartei zu Unrecht verneint hatte, sei es, weil sie von der Existenz der betroffenen Person keine Kenntnis hatte (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4312). Diesfalls wird die betreffende Person nachweisen müssen, dass sie unter sorgfältiger Wahrung ihrer Interessen die notwendigen Schritte unternommen hat, um am kantonalen Verfahren teilzunehmen (GRÉGORY BOVEY, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl., 2022, N 12 zu\nArt. 76 BGG; KATHRIN KLETT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N 3 zu\nArt. 76 BGG). Der Beschwerdeführer hat unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind, es sei denn, diese seien ohne Weiteres ersichtlich (\nBGE 138 III 537 E. 1.2;\n135 III 46 E. 4).\nDer Gesuchsteller behauptet nicht, dass er sich vergeblich um eine Teilnahme am kantonalen Verfahren bemüht hätte. In seinem Schreiben vom 23. Juli 2025 (s. vorne Sachverhalt Bst. B.b) begründete er sein Akteneinsichtsgesuch allein damit, dass er zu C.________s Gesuch um Akteneinsicht im Arrestverfahren nur Stellung nehmen könne, wenn er Kenntnis davon hat, worum es im Streit zwischen C.________ und B.________ geht. Im hiesigen Verfahren äussert sich der Gesuchsteller mit keinem Wort dazu, weshalb für sein angebliches Beschwerderecht auch die in Art. 76 Abs. 1 Bst. a BGG enthaltene Voraussetzung erfüllt sein soll. Dass dies offensichtlich der Fall wäre, liegt auch nicht auf der Hand. Im Übrigen vermag der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen auch nicht hinreichend darzutun, dass er im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG durch das erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hätte. Denn der von ihm erwähnte Widerspruchsprozess nach\nArt. 108 Abs. 1 SchKG, in welchem sich ein Gläubiger (hier der Gesuchsteller) und ein Drittansprecher (hier C.________) gegenüberstehen, gilt als betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (\nBGE 140 III 355 E. 2 und 2.3.3). In diesem Prozess wird einzig darüber entschieden, ob der betreffende Gegenstand in der laufenden Betreibung zugunsten des Gläubigers verwertet werden darf oder ob er aus der Pfändung bzw. dem Arrestbeschlag zu entlassen sei; entsprechend beschränkt sich die Rechtskraftwirkung dieses Prozesses auf diese Betreibung (\nBGE 107 III 118 E. 2). Soweit der Gesuchsteller meint, die von ihm vermutete Auseinandersetzung über das Eigentum am (arrestierten und in der Folge gepfändeten) Grundstück werde durch den Ausgang des vom Betreibungsamt einzuleitenden (s. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 VZG) Widerspruchsprozesses beeinflusst, kann ihm also nicht gefolgt werden.\n2.2. Andere Gründe, weshalb er als Person ohne Parteistellung, mithin als Unbeteiligter vor- oder ausserprozessual zur Einsicht in die Akten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 5A_719/2025 berechtigt sein sollte, sind dem Gesuch vom 16. September 2025 nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.\n3.\nDas Gesuch um Akteneinsicht ist nach dem Gesagten abzuweisen. Auf den Eventualantrag, das Gesuch an das Obergericht des Kantons Graubünden weiterzuleiten, ist mangels der gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlichen Begründung nicht einzutreten. Soweit der Gesuchsteller zugleich eine Beschwerde erheben will und diesbezügliche Anträge stellt (s. Sachverhalt Bst. C), ist er darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl., 2022, N 23 zu Art. 42 BGG) - nicht \"vorläufig\" erhoben werden kann; auch darauf ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Parteien des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_719/2025 ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\n1.1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.\n1.2. Auf das Eventualbegehren um Weiterleitung des Gesuchs um Akteneinsicht wird nicht eingetreten.\n2.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden und dem Regionalgericht Maloja mitgeteilt.\nLausanne, 20. Oktober 2025\nIm Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Bovey\nDer Gerichtsschreiber: Monn"}