{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_11Z-1-2025_2025-10-20.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=20.10.2025_11Z_1/2025", "Checksum": "92e70b875d452fb36d12edfc7d2d838c"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["11Z_1/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 20.10.2025 11Z_1/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 20.10.2025 11Z_1/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 20.10.2025 11Z_1/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 05:40:54", "Checksum": "2bc7d19d20c9fe5d9f773cf4aae2159a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 20.10.2025 11Z_1/2025\n\n1.\nDer Gesuchsteller macht geltend, er sei durch den Prozess zwischen B.________ und C.________, auf den sich sein Akteneinsichtsbegehren beziehe, in seinen Rechten betroffen. Die Arrestierung und Pfändung des Grundstücks beruhe auf der Prämisse, dass dieses im Eigentum von B.________ steht. Das Arrestgericht sei seinem Standpunkt gefolgt, dass dieser der \"wahre Eigentümer\" des Grundstücks ist. Der Ausgang des Verfahrens zwischen B.________ und C.________, in welchem es offenbar um das Eigentum an diesem Grundstück gehe, habe daher unmittelbare Auswirkung auf seine Rechtsstellung \"als Pfändungsgläubiger am Grundstück\". Nach Gewährung der Akteneinsicht ziehe er eine Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG in Betracht, um geltend zu machen, dass der Rechtsstreit um das Eigentum am Grundstück nach dessen Pfändung hätte eingestellt oder mindestens sistiert werden müssen.\nDer Gesuchsteller erinnert daran, dass für die Abklärungen von Drittrechten an gepfändeten Vermögenswerten das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG vorgesehen sei. Vorläufig sei von C.________ keine Drittansprache am Grundstück erfolgt. Bleibe es dabei, müsse das Grundstück ohne weitere Verfahren zugunsten der Gläubiger von B.________ verwertet werden. Der zwischen B.________ und C.________ hängige Rechtsstreit um das Eigentum am fraglichen Grundstück werde damit obsolet und gegenstandslos. Sollte eine Drittansprache von C.________ hingegen erfolgen, müsste zwischen ihr und ihm, dem Gesuchsteller, ein Widerspruchsverfahren nach Art. 108 Abs. 1 SchKG durchgeführt werden. Würde er in diesem Verfahren mit dem Standpunkt obsiegen, dass das Grundstück an C.________ in der Absicht übertragen wurde, es den Gläubigern von B.________ zu entziehen, so sei damit der Rechtsstreit zwischen B.________ und C.________ obsolet. Entsprechend müsste dieser Rechtsstreit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens sistiert werden.\nDer Gesuchsteller erklärt, in Lehre und Praxis sei anerkannt, dass Personen, die als Dritte zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sind, Einsicht in das betreffende Verfahren nehmen können. Mit den vorstehend resümierten Ausführungen sei seine Legitimation zur Ergreifung einer Drittbeschwerde nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG zumindest glaubhaft gemacht; damit sei auch sein Gesuch um Akteneinsicht ausreichend begründet.\n"}