{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_11Z-1-2025_2025-10-20.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=20.10.2025_11Z_1/2025", "Checksum": "92e70b875d452fb36d12edfc7d2d838c"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["11Z_1/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 20.10.2025 11Z_1/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 20.10.2025 11Z_1/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 20.10.2025 11Z_1/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 05:40:54", "Checksum": "2bc7d19d20c9fe5d9f773cf4aae2159a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 20.10.2025 11Z_1/2025\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n11Z_1/2025\nUrteil vom 20. Oktober 2025\nII. zivilrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Bovey, Präsident,\nBundesrichter Hartmann, Josi,\nGerichtsschreiber Monn.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Isaak Meier,\nGesuchsteller,\ngegen\n1. B.________,\nvertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dominik Infanger und Julian Hodel,\n2. C.________,\nvertreten durch Rechtsanwältin\nMargherita Bortolani-Slongo,\nGesuchsgegner.\nGegenstand\nGesuch um Akteneinsicht im Verfahren 5A_719/2025.\nSachverhalt:\nA.\nMit Zahlungsbefehl vom 20. November 2024 liess A.________ (\"Gläubiger\") B.________ (\"Schuldner\") für ausstehende Mietzinse betreiben. Am 30. Januar 2025 erwirkte er vor dem Regionalgericht Maloja für eine Forderung von Fr. 237'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2024 gegen den Schuldner den Arrestbefehl Nr. xxx. Arrestiert wurde die Liegenschaft Grundbuch U.________ Nr. yyy (\"Grundstück\"), als deren Eigentümerin im Grundbuch C.________ eingetragen ist. Gestützt auf das Fortsetzungsbegehren erfolgte für einen Forderungsbetrag von Fr. 239'248.90 der Anschluss des Gläubigers in der am 6. Januar 2025 vollzogenen Pfändung des Grundstücks (Pfändungsurkunde des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja vom 11. Februar 2025).\nB.\nB.a. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 ersuchte C.________ das Regionalgericht im Arrestverfahren Nr. xxx um Akteneinsicht. Dem Gesuch lag ein Auszug des Entscheids des Regionalgerichts Maloja vom 28. März 2025 in Sachen B.________ gegen C.________ betreffend vorsorgliche Massnahmen bei (Prozess-Nr. zzz). Demnach trat das Regionalgericht auf das Gesuch vom 9. Januar 2024 nicht ein und hob die persönlichen und grundbuchlichen Massnahmen auf, die es mit Entscheid vom 10. Januar 2024 vorläufig getroffen hatte.\nB.b. Darauf stellte A.________ beim Regionalgericht am 23. Juli 2025 seinerseits ein Gesuch um Akteneinsicht im erwähnten Verfahren Nr. zzz. Mit Schreiben vom 4. August 2025 setzte das Obergericht des Kantons Graubünden, dem dieses Gesuch weitergeleitet worden war, A.________ eine Frist um klarzustellen, ob er eine Beurteilung seines Akteneinsichtsgesuchs durch das Obergericht beabsichtige; andernfalls werde das Gesuch dem Regionalgericht zurückgeschickt. In der Folge teilte das Regionalgericht A.________ mit, dass der Prozess von B.________ gegen C.________ unterdessen mit der Verfahrensnummer 5A_719/2025 beim Bundesgericht hängig sei und auch die Verfahrensakten dem Bundesgericht überlassen worden sein dürften (Mitteilung vom 10. September 2025).\nC.\nMit Eingabe vom 16. September 2025 wendet sich A.________ (Gesuchsteller) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.________ und C.________, ihm im Verfahren 5A_719/2025 Einsicht in die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens und der Vorinstanz zu gewähren; eventualiter sei das Gesuch an das Obergericht zurückzuweisen.\nWeiter stellt der Beschwerdeführer in Aussicht, nach Vorliegen der Akten des Verfahrens 5A_719/2025 und Kenntnis des dort angefochtenen Entscheids des Obergerichts eine Beschwerde gegen diesen Entscheid einzureichen. Für den Fall, dass das Bundesgericht eine vorsorgliche Beschwerde als zumutbar erachten sollte, stellt er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Begehren, die Entscheidung des Obergerichts betreffend das Eigentum am Grundstück (s. vorne Bst. A) aufzuheben, auf den Rechtsstreit nicht einzutreten und eventualiter diesen bis zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. SchKG zu sistieren. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nErwägungen:\n"}