7. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Rechtsbegehren des Gesuchstellers nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 228 Abs. 1 und Art. 238 Abs. 1 BStP sowie Art. 245 BStP in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach wird verfügt: 1. Auf die Rechtsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. November 2003 Der Präsident des ausserordentlichen Der Gerichtsschreiber: Kassationshofes: