128 I 167 E. 4.5 S. 175 f.). 6.2 Schliesslich ist zu beachten, dass die Einsichtnahme Dritter in archivierte Verfahrensakten nicht durch das Prozessrecht, sondern durch die Bestimmungen über den Datenschutz (vgl. Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1 mit Ausführungserlassen) und - auf Bundesebene - über die Archivierung (Archivierungsgesetz, SR 152.1 mit Ausführungserlassen) geregelt wird. In diesen Bereichen aber besteht keine sachliche Entscheidungsbefugnis des ausserordentlichen Kassationshofes oder dessen Präsidenten.