Für vorsorgliche Verfügungen ausserhalb eines solchen Verfahrens ist die Zuständigkeit des Präsidenten des ausserordentlichen Kassationshofes nicht gegeben. Daran ändert auch der grundsätzliche Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung nichts ( Art. 25 VwVG). Der Feststellungsanspruch ist bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde geltend zu machen, und im Anfechtungsstreit eines Rechtsmittelverfahrens ist gegebenenfalls bloss über seine Begründetheit oder Unbegründetheit zu befinden ( BGE 129 V 289 E. 3 ; 128 I 167 E. 4.5 S. 175 f.).