19 f. Ziff. 3.5). Dieses Ziel sucht er auf dem Weg einer vorsorglichen Verfügung des Präsidenten des ausserordentlichen Kassationshofes zu erreichen (Gesuch S. 24 Ziff. 2.1 und S. 26 f. Ziff. 2.5). 6.1 Der Erlass prozessleitender oder vorsorglicher Verfügungen steht dem Präsidenten des ausserordentlichen Kassationshofes nur im Rahmen eines hängigen Hauptverfahrens (Nichtigkeitsbeschwerde- oder Revisionsverfahren) zu (vgl. insbesondere Art. 222 Abs. 3, Art. 224 oder 233 BStP). Für vorsorgliche Verfügungen ausserhalb eines solchen Verfahrens ist die Zuständigkeit des Präsidenten des ausserordentlichen Kassationshofes nicht gegeben.