Andernorts spricht er zwar von einem Revisionsgesuch (Gesuch S. 18 Ziff. 3.1), stellt jedoch keine Anträge in dieser Richtung, sondern behält sich deren Einreichung lediglich vor (Gesuch S. 18 f. Ziff. 3.3). Über diesen Vorbehalt ist hier nicht zu befinden. Im vorliegenden Verfahren strebt der Gesuchsteller einzig die nachträgliche Zuerkennung einer Parteistellung im seinerzeitigen Strafverfahren an, woraus er sich insbesondere die Möglichkeit umfassender Akteneinsicht zur Abklärung der Aussichten eines Verantwortlichkeitsprozesses oder gegebenenfalls eines Revisionsverfahrens verspricht (Gesuch S. 14 f. Ziff. 2.2, S. 18 f. Ziff. 3.3 und S. 19 f. Ziff.