6. Richtig besehen will der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren das Strafurteil vom 22. Mai 1979 auch gar nicht anfechten. Zwar führt er in seinem Gesuch aus, dass ihm im Strafverfahren richtigerweise die Parteistellung eines Geschädigten zugekommen wäre, und dass diese ihm zu Unrecht abgesprochen wurde (Gesuch S. 13 f. Ziff. 2.1, S. 19 Ziff. 3.4, S. 20 f. Ziff. 1.1), doch übersieht er dabei, dass die entsprechenden Rechte im Strafverfahren selbst und gegebenenfalls mit Nichtigkeitsbeschwerde hätten durchgesetzt werden müssen (Art. 220 BStP; in diesem Sinne auch der Gesuchsteller selbst: Gesuch S. 22 Ziff. 1.3). Andernorts spricht er zwar von einem Revisionsgesuch (Gesuch S. 18 Ziff.