5. Die Rechtsmittel sind zudem befristet. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem ausserordentlichen Kassationshof innert zehn Tagen nach Zustellung des Urteils des Bundesstrafgerichts einzureichen (Art. 222 Abs. 1 BStP), das Revisionsgesuch im Zivilpunkt jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 230 Abs. 2 BStP; zur verjährungsrechtlichen ratio legis vgl. Sten.Bull. 1934 N 172, Votum Rais und Sten.Bull. 1934 S 86, Votum Béguin). Diese Fristen sind im vorliegenden Fall längst abgelaufen, selbst wenn sie mangels Zustellung des Urteils an den Gesuchsteller für diesen erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen begonnen hätten.