221 Abs. 1 und 1bis BStP). Die Revision eines Urteils des Bundesstrafgerichts können dem ausserordentlichen Kassationshof beantragen: der Bundesanwalt, der Verurteilte oder - nach seinem Ableben - seine nächsten Verwandten und Verschwägerten sowie der Geschädigte unter den an dessen Nichtigkeitsbeschwerde gesetzten Voraussetzungen (Art. 231 Abs. 1 BStP). Die Legitimation zum Rechtsmittel steht damit dem Gesuchsteller weder im einen noch im anderen Fall zu. Gleiches würde auch für den Verein Y.________ gelten, soweit der Gesuchsteller vorliegend auch namens dieses Vereins handeln wollte.