4. Die Nichtigkeitsbeschwerde an den ausserordentlichen Kassationshof steht dem Bundesanwalt, dem Angeklagten, dem Verurteilten und dem Geschädigten zu, diesem allerdings nur, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, und soweit das Urteil seine privatrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann ( Art. 221 Abs. 1 und 1bis BStP).