Den Geschädigten steht das Recht zu, bei der Stadtverwaltung von Winterthur, der Bezirksanwaltschaft Winterthur, der Kantonspolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft, der Justizdirektion und dem Staatsarchiv des Kantons Zürich sowie bei den zuständigen Bundesbehörden in alle sie betreffenden Akten uneingeschränkt Einsicht zu nehmen. Den betreffenden Amtsstellen wird hiermit ausdrücklich untersagt, aus den bestehenden Aktensammlungen Dokumente irgend welcher Art zu entfernen oder neue hinzuzufügen. Diese Feststellungsverfügung ist dem jeweiligen Akteneinsichtsgesuch beizulegen. Damit wird die Verfügung dem betreffenden Amt als rechtsverbindlich eröffnet."