1. X.________ wandte sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2003 (ergänzt am 10. und 29. Oktober 2003) an den Präsidenten des ausserordentlichen Kassationshofes des Bundesgerichts und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "Es sei durch Verfügung des Präsidenten des a.o. Kassationshofs rechtsverbindlich folgende Feststellung zu machen: 1. X.________, ... und 2. der Verein Y.________, vertreten durch den Vizepräsidenten als handlungsbefugtes Vereinsorgan, an derselben Adresse, sind im Bundesstrafprozess 2/78 aufgrund der Ergebnisse der Administrativuntersuchung EJPD vom 11.9.2000 als Geschädigte aufzuführen, mit allen vom Gesetz zur Verfügung gestellten Parteirechten.