{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_10Y-1-2003_2003-11-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=26&from_date=02.11.2003&to_date=21.11.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=255&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-11-2003-10Y-1-2003&number_of_ranks=302", "Checksum": "28c2bbce90918aed3421ed77aa8ee730"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["10Y.1/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.11.2003 10Y.1/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.11.2003 10Y.1/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.11.2003 10Y.1/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausserordentlicher Kassationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:31:59", "Checksum": "160f15b9a1354bac92c07357967c9258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.11.2003 10Y.1/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\n6.\nRichtig besehen will der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren das Strafurteil vom 22. Mai 1979 auch gar nicht anfechten. Zwar führt er in seinem Gesuch aus, dass ihm im Strafverfahren richtigerweise die Parteistellung eines Geschädigten zugekommen wäre, und dass diese ihm zu Unrecht abgesprochen wurde (Gesuch S. 13 f. Ziff. 2.1, S. 19 Ziff. 3.4, S. 20 f. Ziff. 1.1), doch übersieht er dabei, dass die entsprechenden Rechte im Strafverfahren selbst und gegebenenfalls mit Nichtigkeitsbeschwerde hätten durchgesetzt werden müssen (Art. 220 BStP; in diesem Sinne auch der Gesuchsteller selbst: Gesuch S. 22 Ziff. 1.3). Andernorts spricht er zwar von einem Revisionsgesuch (Gesuch S. 18 Ziff. 3.1), stellt jedoch keine Anträge in dieser Richtung, sondern behält sich deren Einreichung lediglich vor (Gesuch S. 18 f. Ziff. 3.3). Über diesen Vorbehalt ist hier nicht zu befinden.\nIm vorliegenden Verfahren strebt der Gesuchsteller einzig die nachträgliche Zuerkennung einer Parteistellung im seinerzeitigen Strafverfahren an, woraus er sich insbesondere die Möglichkeit umfassender Akteneinsicht zur Abklärung der Aussichten eines Verantwortlichkeitsprozesses oder gegebenenfalls eines Revisionsverfahrens verspricht (Gesuch S. 14 f. Ziff. 2.2, S. 18 f. Ziff. 3.3 und S. 19 f. Ziff. 3.5). Dieses Ziel sucht er auf dem Weg einer vorsorglichen Verfügung des Präsidenten des ausserordentlichen Kassationshofes zu erreichen (Gesuch S. 24 Ziff. 2.1 und S. 26 f. Ziff. 2.5).\n6.1 Der Erlass prozessleitender oder vorsorglicher Verfügungen steht dem Präsidenten des ausserordentlichen Kassationshofes nur im Rahmen eines hängigen Hauptverfahrens (Nichtigkeitsbeschwerde- oder Revisionsverfahren) zu (vgl. insbesondere Art. 222 Abs. 3,\nArt. 224 oder 233 BStP). Für vorsorgliche Verfügungen ausserhalb eines solchen Verfahrens ist die Zuständigkeit des Präsidenten des ausserordentlichen Kassationshofes nicht gegeben. Daran ändert auch der grundsätzliche Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung nichts (\nArt. 25 VwVG). Der Feststellungsanspruch ist bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde geltend zu machen, und im Anfechtungsstreit eines Rechtsmittelverfahrens ist gegebenenfalls bloss über seine Begründetheit oder Unbegründetheit zu befinden (\nBGE 129 V 289 E. 3\n; 128 I 167 E. 4.5 S. 175 f.).\n6.2 Schliesslich ist zu beachten, dass die Einsichtnahme Dritter in archivierte Verfahrensakten nicht durch das Prozessrecht, sondern durch die Bestimmungen über den Datenschutz (vgl. Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1 mit Ausführungserlassen) und - auf Bundesebene - über die Archivierung (Archivierungsgesetz, SR 152.1 mit Ausführungserlassen) geregelt wird. In diesen Bereichen aber besteht keine sachliche Entscheidungsbefugnis des ausserordentlichen Kassationshofes oder dessen Präsidenten.\n7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass auf die Rechtsbegehren des Gesuchstellers nicht einzutreten ist.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (\nArt. 228 Abs. 1 und Art. 238 Abs. 1 BStP sowie\nArt. 245 BStP in Verbindung mit\nArt. 156 Abs. 1 OG).\nDemnach wird verfügt:\n1.\nAuf die Rechtsbegehren wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.\n3.\nDiese Verfügung wird dem Gesuchsteller und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 5. November 2003\nDer Präsident des ausserordentlichen Der Gerichtsschreiber:\nKassationshofes:"}