{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_10Y-1-2003_2003-11-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=26&from_date=02.11.2003&to_date=21.11.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=255&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-11-2003-10Y-1-2003&number_of_ranks=302", "Checksum": "28c2bbce90918aed3421ed77aa8ee730"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["10Y.1/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.11.2003 10Y.1/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.11.2003 10Y.1/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.11.2003 10Y.1/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausserordentlicher Kassationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:31:59", "Checksum": "160f15b9a1354bac92c07357967c9258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.11.2003 10Y.1/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n10Y.1/2003/PFA/sta\nVerfügung vom 5. November 2003\nAusserordentlicher Kassationshof\nBesetzung\nBundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident\ndes ausserordentlichen Kassationshofes,\nGerichtsschreiber Pfäffli.\nParteien\nX.________, Gesuchsteller,\ngegen\nSchweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.\nGegenstand\nUrteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979\n(BStr. 2/78).\nEs wird in Erwägung gezogen:\n1.\nX.________ wandte sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2003 (ergänzt am 10. und 29. Oktober 2003) an den Präsidenten des ausserordentlichen Kassationshofes des Bundesgerichts und stellte die folgenden Rechtsbegehren:\n\"Es sei durch Verfügung des Präsidenten des a.o. Kassationshofs rechtsverbindlich folgende Feststellung zu machen:\n1. X.________, ... und\n2. der Verein Y.________, vertreten durch den Vizepräsidenten als handlungsbefugtes Vereinsorgan, an derselben Adresse, sind im Bundesstrafprozess 2/78 aufgrund der Ergebnisse der Administrativuntersuchung EJPD vom 11.9.2000 als Geschädigte aufzuführen, mit allen vom Gesetz zur Verfügung gestellten Parteirechten.\nDen Geschädigten steht das Recht zu, bei der Stadtverwaltung von Winterthur, der Bezirksanwaltschaft Winterthur, der Kantonspolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft, der Justizdirektion und dem Staatsarchiv des Kantons Zürich sowie bei den zuständigen Bundesbehörden in alle sie betreffenden Akten uneingeschränkt Einsicht zu nehmen.\nDen betreffenden Amtsstellen wird hiermit ausdrücklich untersagt, aus den bestehenden Aktensammlungen Dokumente irgend welcher Art zu entfernen oder neue hinzuzufügen.\nDiese Feststellungsverfügung ist dem jeweiligen Akteneinsichtsgesuch beizulegen. Damit wird die Verfügung dem betreffenden Amt als rechtsverbindlich eröffnet.\"\n2.\nDer ausserordentliche Kassationshof beurteilt (ausschliesslich) Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche gegen Urteile des Bundesstrafgerichts (Art. 12 Abs. 2 OG und Art. 1 Abs. 1 Ziff. 6 BStP).\n3.\nDas Bundesstrafverfahren 2/78 wurde gegen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ sowie F.________ geführt und mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979 abgeschlossen. Die Anklage wurde durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft vertreten. Als Geschädigte beteiligten sich am Verfahren und machten Zivilansprüche geltend: G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________.\nDer Gesuchsteller war an diesem Strafverfahren auf keiner Seite beteiligt.\n4.\nDie Nichtigkeitsbeschwerde an den ausserordentlichen Kassationshof steht dem Bundesanwalt, dem Angeklagten, dem Verurteilten und dem Geschädigten zu, diesem allerdings nur, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, und soweit das Urteil seine privatrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (\nArt. 221 Abs. 1 und 1bis BStP).\nDie Revision eines Urteils des Bundesstrafgerichts können dem ausserordentlichen Kassationshof beantragen: der Bundesanwalt, der Verurteilte oder - nach seinem Ableben - seine nächsten Verwandten und Verschwägerten sowie der Geschädigte unter den an dessen Nichtigkeitsbeschwerde gesetzten Voraussetzungen (Art. 231 Abs. 1 BStP).\nDie Legitimation zum Rechtsmittel steht damit dem Gesuchsteller weder im einen noch im anderen Fall zu. Gleiches würde auch für den Verein Y.________ gelten, soweit der Gesuchsteller vorliegend auch namens dieses Vereins handeln wollte.\n5.\nDie Rechtsmittel sind zudem befristet. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem ausserordentlichen Kassationshof innert zehn Tagen nach Zustellung des Urteils des Bundesstrafgerichts einzureichen (Art. 222 Abs. 1 BStP), das Revisionsgesuch im Zivilpunkt jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 230 Abs. 2 BStP; zur verjährungsrechtlichen ratio legis vgl. Sten.Bull. 1934 N 172, Votum Rais und Sten.Bull. 1934 S 86, Votum Béguin).\nDiese Fristen sind im vorliegenden Fall längst abgelaufen, selbst wenn sie mangels Zustellung des Urteils an den Gesuchsteller für diesen erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen begonnen hätten.\n"}