3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 7. Juni 2005 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: