Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Namentlich trifft nicht zu, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von 1994 die selben wie die heutigen seien, wurde die Invalidenrente doch vorwiegend wegen psychischer Leiden zugesprochen, während 1994 Rückenbeschwerden im Vordergrund gestanden hatten. 3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.