Eine Invalidenrente hat der Beschwerdeführer erst ab 1. Januar 2002 zugesprochen erhalten. Wie die Vorinstanz gestützt auf diese Vorgaben richtig erkannt hat, ist damit der von der Rechtsprechung geforderte enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf 30. April 1996 geführt hat, und der heutigen Invalidität nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Leistungen aus beruflicher Vorsorge zu erbringen hat. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid wird verwiesen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.