Sodann ist auf Grund der medizinischen Akten erwiesen, dass der Versicherte während der Jahre 1994 bis 1996 an gesundheitlichen Problemen litt, hernach aber die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder erlangt hat. Dies wurde nicht nur von der Vorinstanz mit zwei Entscheiden vom 22. Mai 1997 und 4. Februar 2000 in IV-Verfahren, sondern auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2000 (I 192/00) bestätigt. Eine Invalidenrente hat der Beschwerdeführer erst ab 1. Januar 2002 zugesprochen erhalten.