2. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der Firma B.________ AG, Bauunternehmung, Ende April 1996 verloren hat und die Nachdeckung durch die berufliche Vorsorge am 1. Juni 1996 erloschen ist. Sodann ist auf Grund der medizinischen Akten erwiesen, dass der Versicherte während der Jahre 1994 bis 1996 an gesundheitlichen Problemen litt, hernach aber die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder erlangt hat.