1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ( Art. 23 BVG) und zur Nachdeckung nach Beendigung des Arbeits- und Berufsvorsorgeverhältnisses ( Art. 10 Abs. 3 BVG) sowie die Rechtsprechung, namentlich zum engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der darauf beruhenden Invalidität ( BGE 123 V 264 Erw. 1c), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.