Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die ausnahmsweise Kostenauferlegung damit begründet, dass der rechtskundige Kläger eine offensichtlich unzulässige bzw. aussichtslose Klage eingereicht habe. Da der Beschwerdeführer als sachkundiger Rechtsanwalt - wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht - ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen hat, ist die Auferlegung von Gerichtskosten durch die Vorinstanz im Ergebnis nach wie vor gerechtfertigt. 4.2 Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Demnach erkennt das Eidg.