4. 4.1 Was zunächst die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Verfahren anbelangt, ist das berufsvorsorgerechtliche Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können indessen eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden, was einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts darstellt ( BGE 126 V 149 Erw. 4a). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die ausnahmsweise Kostenauferlegung damit begründet, dass der rechtskundige Kläger eine offensichtlich unzulässige bzw. aussichtslose Klage eingereicht habe.