Da sich somit weder der Sitz der beklagten Partei noch der Betrieb des Beschwerdeführers im Kanton Zürich befindet, ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in keinem Fall gegeben. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob es sich bei der in Art. 73 Abs. 3 BVG geregelten örtlichen Zuständigkeit um eine zwingende Zuständigkeit handelt oder ob die Parteien - wie vorliegend in der Anschlussvereinbarung vom 3. November 1992 getan - die gesetzlich vorgesehene Wahlmöglichkeit einschränken können (vgl. auch in HAVE 2005 S. 352 zusammengefasstes Urteil M. vom 9. August 2005, B 93/04, Erw. 2.3).