BVG erwähnten Parteien des Berufsvorsorgeprozesses in Frage kommt (in HAVE 2005 S. 352, zusammengefasstes Urteil M. vom 9. August 2005, B 93/04, Erw. 2.3). 3.3 Der Sitz der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist in Bern. In Zürich, wie auch in andern Städten, findet sich lediglich eine Geschäftsstelle der Stiftung. Das Anwaltsbüro des Beschwerdeführers sodann ist in Solothurn. Da sich somit weder der Sitz der beklagten Partei noch der Betrieb des Beschwerdeführers im Kanton Zürich befindet, ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in keinem Fall gegeben.