Er räumt der klagenden Partei für den örtlichen Gerichtsstand eine Wahlmöglichkeit ein, und zwar zwischen dem Sitz/Wohnsitz der beklagten Partei oder dem Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war oder ist. Für den Wahlgerichtsstand kommt es praxisgemäss nicht darauf an, ob die klagende Partei eine Vorsorgeeinrichtung, ein Arbeitgeber oder ein Versicherter ist, so dass der Ort des Betriebes, wo ein Versicherter angestellt war oder ist, als Gerichtsstand für alle drei in Art. 73 Abs. 3 BVG erwähnten Parteien des Berufsvorsorgeprozesses in Frage kommt (in HAVE 2005 S. 352, zusammengefasstes Urteil M. vom 9. August 2005, B 93/04, Erw.