Diese Frage wäre im kantonalen Verfahren von Amtes wegen zu prüfen gewesen. 3.2 Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Er räumt der klagenden Partei für den örtlichen Gerichtsstand eine Wahlmöglichkeit ein, und zwar zwischen dem Sitz/Wohnsitz der beklagten Partei oder dem Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war oder ist.